Erste Schritte: Das Nachlassgericht
Geht der Erbe aus dem Erbvertrag, bzw. dem notariellen Testament eindeutig hervor, ist die Lage klar und das zuständige Grundbuchamt wird den neuen Eigentümer anstandslos und gebührenfrei eintragen. Ein einfaches Testament genügt jedoch nicht: In diesem Fall wird ein Erbschein benötigt – diesen stellt das Nachlassgericht aus. Um einen Erbschein zu erhalten, müssen Erben z. B. die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde (sofern die Person verheiratet war) sowie die Geburtsurkunde (falls es keine Nachkommen gibt) des Verstorbenen nachweisen. Ist dies nicht möglich, so können sie eventuell eine eidesstattliche Versicherung ablegen.
Die Kosten eines Erbscheins orientieren sich an der Höhe des Nachlasses: Bei z. B. 50.000 Euro kostet der Erbschein etwa 330 Euro, bei 200.000 Euro sind es ca. 870 Euro.
Das Grundbuchamt
Immobilienerben sollten also zügig entscheiden, ob sie die Immobilie selbst bewohnen oder verkaufen bzw. vermieten möchten. Gibt es noch weitere Erben, werden alle gemeinsam im Grundbuch eingetragen.
Wichtig:
Wird ein Erbe ins Grundbuch eingetragen, unterliegt dieses nicht dem Grunderwerbsteuergesetz; es wird somit keine Grunderwerbsteuer fällig.